{"id":899,"date":"2023-08-22T15:23:18","date_gmt":"2023-08-22T13:23:18","guid":{"rendered":"http:\/\/vtvda.at\/?page_id=899"},"modified":"2023-08-23T13:00:00","modified_gmt":"2023-08-23T11:00:00","slug":"verein-statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/vtvda.at\/?page_id=899","title":{"rendered":"Verein-Statuten"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Verband TV Technik Dienstleister Austria<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(2) Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde 3161 St. Veit G\u00f6lsentalstrasse 61 und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet in \u00d6sterreich<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein bezweckt die Vertretung der Interessen von Technik Dienstleistern im Bereich TV-Live \u00dcbertragungen in \u00d6sterreich&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Er ist ein \u00fcberparteilicher, gemeinn\u00fctziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) F\u00fcr die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene T\u00e4tigkeiten sind<sup><\/sup><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>Vertretung der Interessen von Unternehmen die im Bereich TV Technik Dienstleister t\u00e4tig sind<\/li>\n\n\n\n<li>Austausch der Interessen mit der WKO<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>&nbsp;(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li>\n\n\n\n<li>Spenden,&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Sponsoreneinnahmen<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Arten der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und au\u00dferordentliche.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines f\u00fcr sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle Unternehmen werden, die im Bereich TV Technische Dienstleistung t\u00e4tig sind und ihren sitz in \u00d6sterreich haben&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern durch die die Vereinsgr\u00fcnderinnen\/Vereinsgr\u00fcnder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und au\u00dferordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gr\u00fcnderinnen\/Gr\u00fcnder des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Firmenberechtigung oder durch die Abgabe des Gewebes der TV Branche , durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Austritt kann&nbsp;nur zum 31. Dezember jeden Jahres\/jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1Monat&nbsp;vorher schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, des Ehrenkodexes und wegen unehrenhaftem Verhalten, das geeignet ist, dass Ansehen des Vereins zu beeintr\u00e4chtigen oder das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Verein und Vereinsmitglied zu ersch\u00fcttern, verf\u00fcgt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten und danach zu handeln. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Vereinsorgane<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10 dieser Statuten), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13 dieser Statuten), die Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14 dieser Statuten) und das Schiedsgericht (\u00a7 15 dieser Statuten).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine vom Vorstand zu beschlie\u00dfende Gesch\u00e4ftsordnung kann die T\u00e4tigkeit der einzelnen Organe sowie nicht n\u00e4her in den Statuten erl\u00e4uterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Generalversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Generalversammlung ist die &#8222;Mitgliederversammlung&#8220; im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Eine ordentliche Generalversammlung findet<sup>&nbsp;<\/sup>&nbsp;alle Jahre im September&nbsp;statt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<\/li>\n\n\n\n<li>schriftlichen Antrag von mindestens einem drittel der Mitglieder,<\/li>\n\n\n\n<li>Verlangen der Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VerG),<\/li>\n\n\n\n<li>Beschluss der\/eines Rechnungspr\u00fcfer\/s (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, \u00a7 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),<\/li>\n\n\n\n<li>Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\u00a7 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollm\u00e4chtigte(n) vertreten. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein&nbsp;&nbsp;anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt die Obfrau\/der Obmann in deren\/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin\/sein Stellvertreter. Wenn auch diese\/r verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<\/li>\n\n\n\n<li>Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer;<\/li>\n\n\n\n<li>Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer;<\/li>\n\n\n\n<li>Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer und Verein;<\/li>\n\n\n\n<li>Entlastung des Vorstands;<\/li>\n\n\n\n<li>Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder;<\/li>\n\n\n\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<\/li>\n\n\n\n<li>Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Vorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau\/Obmann und Kassier\/in<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungspr\u00fcferin\/jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Vorstand wird von der Obfrau\/vom Obmann, bei Verhinderung Kassier, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch diese\/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden\/des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Den Vorsitz f\u00fchrt die Obfrau\/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin\/sein Stellvertreter. Ist auch diese\/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seines Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Aufgaben des Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das &#8222;Leitungsorgan&#8220; im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a &#8211; c dieser Statuten;<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Information der Vereinsmitglieder \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss;<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern;<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Obfrau\/der Obmann f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Die Schriftf\u00fchrerin\/der Schriftf\u00fchrer unterst\u00fctzt die Obfrau\/den Obmann bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Obfrau\/der Obmann vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften der Obfrau\/des Obmanns und der Kassierin\/des Kassiers. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau\/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Obfrau\/der Obmann f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Die Schriftf\u00fchrerin\/der Schriftf\u00fchrer f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Die Kassierin\/der Kassier ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau\/des Obmanns, der Schriftf\u00fchrerin\/des Schriftf\u00fchrers oder der Kassierin\/des Kassiers ihre Stellvertreterinnen\/Stellvertreter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 Rechnungspr\u00fcferin\/Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zwei Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcferinnen\/ Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Den Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcferinnen\/den Rechnungspr\u00fcfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Rechnungspr\u00fcferinnen\/die Rechnungspr\u00fcfer haben dem Vorstand \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcferinnen\/Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die die Rechnungspr\u00fcferinnen\/ Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 8 &#8211; 10 dieser Statuten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Schiedsgericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine &#8222;Schlichtungseinrichtung&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;8&nbsp;Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin\/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen\/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung&nbsp;\u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16 Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Generalversammlung hat \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem diese\/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufl\u00f6sung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zust\u00e4ndigen Vereinsbeh\u00f6rde schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17 Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des beg\u00fcnstigten Zwecks<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen, f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit m\u00f6glich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18 Datenschutz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bestimmung \u00fcber den Datenschutz werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband), seine f\u00fcr das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere f\u00fcr die Information, F\u00fchrung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorbeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos f\u00fcr Vereinszwecke \u2013 insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print) \u2013 verwendet werden d\u00fcrfen. Rechtsgrundlagen f\u00fcr die vorstehend genannten Datenverarbeitungen sind neben der Zustimmung des beitretenden Mitglieds auch Artikel&nbsp;6&nbsp;Absatz 1 lit b), c) und f) der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG). Mit Beitritt zum Verein best\u00e4tigt das Mitglied, die Datenschutzerkl\u00e4rung des Vereins erhalten und s\u00e4mtliche darin enthaltenen Informationen \u2013 insbesondere \u00fcber das Widerrufsrecht \u2013 zur Kenntnis genommen zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Online-Quelle: Bundesministerium f\u00fcr Inneres:&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.bmi.gv.at\/609\/abfragen.aspx\">http:\/\/www.bmi.gv.at\/609\/abfragen.aspx<\/a>&nbsp;[Abruf am 08.08.2018]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19 Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ordentliche Mitglieder \/ Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/p>\n\n\n\n<p>Beitrittsgeb\u00fchr , bis 31.12.2023 der Betrag von 0,00 \u20ac<\/p>\n\n\n\n<p>Mitgliedsbeitrag J\u00e4hrlich 2023\/ 09 &#8211; 2024\/08 50,00\u20ac<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\nhttps:\/\/www.facebook.com\/vtvda.at\n<\/div><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Verband TV Technik Dienstleister Austria &nbsp;(2) Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde 3161 St. Veit G\u00f6lsentalstrasse 61 und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet in \u00d6sterreich (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt \u00a7 2 Zweck Der Verein bezweckt die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-899","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/899","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=899"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1619,"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/899\/revisions\/1619"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/vtvda.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}